Bildungsgesetz
Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
- Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen
der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen
die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu
erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
- Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der
Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen
und vergleichbaren dritten Lernorten.
- Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf
Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom
Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem
betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt
werden.
- Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt,
kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine
angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der
Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von
Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere
Kostenbeteiligung verlangen.
- Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.
Berufsbildungsgesetz
Berufsbildungsgesetz 523,95 Kb
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